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Irrtümer, Mythen und Fehler rund um den österreichischen Verein in Österreich aufgedeckt und erklärt

Irrtum und Mythos: So erkennen Sie die 3 größten Fehler rund um den österreichischen Verein

Inhaltsverzeichnis

Ein Verein in Österreich ist für bestimmte Anwendungsfälle eine wirklich vorteilhafte Körperschaft. Oftmals wird er aber aus reinen Profitabsichten als eierlegende Wollmilchsau verkauft, die Ihnen ein steuerfreies Leben in Ihren eigenen Gesetzen ermöglichen soll. Daß dem selbstverständlicherweise nicht so ist, welche größten Irrtümer oder Mythen Ihnen eine Vereinsgründung schmackhaft machen soll, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Werbeveranstaltungen für Vereinsgründungenhaben haben alle gemeinsam, daß sie Ihnen einen österreichischen Verein so schmackhaft wie möglich machen sollen, damit Sie anschließend eine teure Vereinsgründung bei den entsprechenden Anbietern kaufen. Preise zwischen 3000 und 10.000 € sind dabei keine Seltenheit. Leider bekommen Sie für dieses Geld meistens nur Halbwissen, Märchen und Lügen. Ob es sich dabei um eine absichtliche Abzocke handelt oder „nur“ um Unwissenheit, kommt im Ergebnis ungefähr auf das Gleiche hinaus: Sie werden Probleme mit den Behörden und Gesetzen haben, die Sie nicht wollen. Es kann sogar für Sie Ihren Ruin und eventuelle Strafanzeigen gegen Sie sorgen.

Daß und welche Gesetze für österreichische Vereine gelten und angewendet werden müssen, haben Sie im letzten Artikel lesen können. Was daraus folgt und welche leeren Versprechungen sich dadurch in Luft auflösen, beschreiben wir hier. Auch dieser Artikel kann nicht mit allen Märchen rund um Vereine aufräumen. Wir möchten Ihnen hier einige der größten und häufigsten zeigen.

Bitte beachten Sie, daß dieser Artikel nur Erfahrungen und Recherchen wiedergibt, jedoch keinen Anspruch einer rechtlichen Beratung hat oder diese erfüllen möchte. Rechtliche Beratungen müssen Sie bei den entsprechenden Stellen in Anspruch nehmen.

Österreichischer Verein sorgt steuerfrei für den Lebensunterhalt des Präsidenten und des Leitungsorgans (Irrtum 1)

Der Verein sorgt für den Lebensunterhalt des Präsidenten (Irrtum 1)

Oftmals wird in den einschlägigen Seminaren beworben, daß Sie Ihr komplettes Leben in einen Verein in Österreich verlagern können. Sie übertragen also Ihr gesamtes Vermögen und ihre Einkünfte in den Verein und anschließend sorgt der Verein steuerfrei für alle Ausgaben des Präsidenten. Dies solle meist durch einen einfachen Beschluß möglich sein, indem festgelegt wird, daß der Verein alles Mögliche tut, um dem Präsidenten sein Wirken für den Verein zu ermöglichen.

Rechtlich gesehen funktioniert dies nicht. Der Verein kann zwar seine Leitungsorgane bedingt finanziell und vor allem mit Sachmitteln unterstützen. Jede Zuwendung an die private Person des Leitungsorganes zählt z.B. steuerlich als geldwerter Vorteil oder sonstige Einkünfte, muß in der Steuererklärung angegeben werden und ist damit grundsätzlich steuerpflichtig auch eventuell sozialabgabenpflichtig. Es gelten gewisse Freibetragsgrenzen. Bei der Erzielung sonstiger Einkünfte ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtend:

Eine Einkommensteuererklärung ist nur in bestimmten Fällen verpflichtend einzureichen, insbesondere bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei sonstigen Einkünften (ausgenommen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen).

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/einkommensteuer/einkommensbegriff.html

Verfügt das Leitungsorgan über keine eigenen Einnahmen (außer aus einem Verein), muß bei einer Prüfung als erstes mit einer Nachfrage gerechnet werden, wovon der Präsident seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dieses muß glaubhaft belegt werden können.

Das Leitungsorgan könnte innerhalb des Vereins eine zweite Funktion ausüben und der Verein ihn dafür anstellen. Diese Anstellung sollte Einküfte oberhalb des Existenzminimums umfassen. Damit könnte glaubhaft gemacht werden, wovon der Präsident seinen Lebensunterhalt bestreitet. Für Anstellungen gelten die gleichen Rechten und Pflichten wie für andere Körperschaften. Die Tätigkeit des Präsidenten oder des Leitungsorganes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt und kann daher nicht im eigentlichen Sinne bezahlt werden.

Vereinssitz für Vereine in Österreich ist immer im Inland und nicht auf einer Insel in der Südsee (Bild zeigt Malediven)

Sie müssten für die Leitung eines Vereins nie in Österreich sein und können einen Verein steuerfrei aus dem Ausland leiten (Irrtum 2)

Vereine in Österreich werden oftmals Deutschen verkauft, die alternative Formen suchen, um Ihr Vermögen zu schützen oder Steuern zu sparen. Dabei wird Ihnen erzählt, daß die Gründung eines österreichischen Vereins durchaus von zwei Deutschen möglich ist, die nie nach Österreich fahren müssen. Dies ist falsch. Im Vereinsgesetz §4 können Sie nachlesen:

(2) Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.

§4 VerG Name, Sitz

Dies wird bei einer Prüfung auch tatsächlich überprüft. Seitdem die Behörden mehr und mehr herausfinden, wofür das Vereinswesen mißbraucht wird, sind insbesondere viele Vereinsgründungen am gleichen Ort oder Vereine mit nur deutschen Leitungsorganen unter besonderer Beobachtung. Daß noch nicht mehr mißbräuchlich genutzte Vereine aufgeflogen sind, liegt eher an einer personell zu gering ausgestatteten Behörde. Es gleicht also einem Glücksspiel. Ein österreichischer Verein muß seine Hauptverwaltung in Österreich haben. Dies müssen Sie im Zweifelsfall nachweisen können. Können Sie dies nicht, kann das im schlimmsten Fall zu einer behördlichen Auflösung des Vereins führen. Achten Sie also darauf, daß sie der Vereinsgröße entsprechend an Ihrem Vereinssitz auch die Leitung übernehmen und nachweisen können.

Sie könnten einen Verein in Österreich dauerhaft aus dem Ausland leiten (Irrtum 2½)

Dieser Mythos oder dieser Irrtum schließt sich an die vorherige an. Wenn Sie einen Verein dauerhaft aus dem Ausland leiten, kann dort je nach Recht des jeweiligen Landes eine Betriebsstätte entstehen. Grundsätzlich versteuert ein Unternehmen oder eine Körperschaft ihre Gewinne in dem Land, indem es ansässig ist. Die Ausnahme davon bilden die Betriebsstätten. Durch eine Entstehung einer Betriebsstätte entstünde eine Steuerpflicht im entsprechenden Ausland. Leben Sie bspw. in Ihrer Immobilie in Deutschland, die Sie dem Verein zur Verfügung gestellt haben und leiten von dort aus den Verein, könnte dies zu einer Betriebsstättengründung führen. Dabei reicht meist schon eine Nutzung der gleichen Betriebsstätte von mehr als sechs Monaten. Unterbrechungen zählen dabei nicht. Wenn Sie also sechs mal einen Monat ihre Vereinstätigkeit an einem Ort ausüben, begründet das die Entstehung einer Betriebsstätte.

Wann Ihr Verein nach österreichischem Recht eine Betriebsstätte gründet

§29 Betriebsabgabenordnung (BAO) zeigt auf, was eine Betriebsstätte ist und wann sie gegründet wird:

(1) Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31 BAO) dient.
(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere
a) die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
b) Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen; […]

§29 BAO (Österreich)

Bei der Wirtschaftskammer in Österreich (WKO) erfahren Sie zu Betriebsstätten:

Eine Betriebsstätte entsteht, sobald das Unternehmen beginnt, seine Tätigkeit durch eine feste Geschäftseinrichtung auszuüben. Die Zeit der Errichtung der festen Geschäftseinrichtung bleibt unberücksichtigt.

Sie liefert auch gleich noch eine Übersicht, welche Punkte für das Vorliegen einer Betriebsstätte sorgen können und erforderlich sind:

  • Eine „Geschäftseinrichtung“, d.h. Verfügungsmacht über bestimmte (eigene oder gemietete) Einrichtungen, Räumlichkeiten oder maschinelle Anlagen. Als Geschäftseinrichtung gelten auch z.B. dauernd aufgestellte Automaten, Marktstände etc. Auch von ausländischen Auftraggebern zur Verfügung gestellte Arbeitsräume können eine Betriebsstätte begründen.
  • Die Geschäftseinrichtung muss „fest“ sein, d.h. sie muss sich an einem bestimmten Ort für eine gewisse Dauer befinden (daher gelten beispielsweise Messestände nicht als Betriebstätten).
  • Das Unternehmen muss seine gewerbliche Tätigkeit in dieser festen Einrichtung ausüben.

Neben Art. 5 OECD-MA findet sich eine Betriebsstätten-Definition auch in § 29 BAO („jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes dient”). Nach beiden Bestimmungen kommt es in Österreich für die Begründung einer Betriebsstätte auf die dauerhafte Verfügungsmacht an. Sowohl das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) als auch der Ver­waltungs­gerichts­hof sind der Auffassung, dass eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens grundsätzlich auch in der privaten Wohnung eines Arbeitnehmers gelegen sein kann. Die Verfügungsmacht des Arbeitnehmers schlägt dabei auf den Arbeitgeber durch.

https://www.roedl.de/themen/homeoffice/betriebsstaette-unterschiede-deutschland-ao-oesterreich-bao-schweiz-dbg

Wann ein Verein nach deutschem Recht eine Betriebsstätte begründet

In Deutschland regelt §12 der Abgabenordnung (AO) die Gründung einer Betriebsstätte. Danach ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, eine Betriebsstätte. Es wird jedoch zusätzlich eine Verfügungsmacht des Arbeitgebers gefordert, weswegen ein übliches Büro zu Hause regelmäßig keine Betriebsstätte begründet. Bei einer Immobilie, die einem Verein gehört oder die dieser nutzt und das Leitungsorgan seine Tätigkeit ausübt, kann das gleich anders aussehen.

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

  1. die Stätte der Geschäftsleitung,
  2. Zweigniederlassungen,
  3. Geschäftsstellen,
  4. Fabrikations- oder Werkstätten,
  5. Warenlager,
  6. Ein- oder Verkaufsstellen,
§12 AO (Deutschland)
Buchhaltung, Finanzen und Rechnungslegung für österreichische Vereine: Vereine müssen keine Belege aufbewahren (Irrtum 3)

Ein Verein muß keine Finanzen protokollieren, keine Buchhaltung haben und keine Belege aufbewahren (Irrtum 3)

Oftmals bekommen Sie bei Werbeveranstaltungen für Vereinsgründungen zu hören, daß österreichische Vereine keine Buchhaltung anfertigen und Belege aufheben müssten. Sie könnten also regelmäßig ihren Rechnungsprüfern ihre Belege vorlegen, diese würden sie prüfen und anschießend könnten Sie die Belege vernichten.

Dies ist falsch und gefährlich. Auch ein Verein in Österreich unterliegt der Belegaufbewahrungspflicht. In Österreich müssen Sie Belege und Bücher nach §132 BAO grundsätzlich sieben Jahre lang aufbewahren. Für unterschiedliche Sachverhalte und Tätigkeiten können unterschiedliche Aufbewahrungspflichten gelten. Bspw. sind Unterlagen, die im Zusammenhang mit bestimmten Immobilien stehen, 22 Jahre lang aufzubewahren – §18 Abs. 10 UStG (Umsatzsteuergesetz).

Genauso ist eine ordentliche Buchführung für den Verein Voraussetzung (§124 ff . BAO), die in einer jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung vorgelegt und verabschiedet werden muß.

Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

Vereinsgesetz §20

Weiterhin gilt, daß das Leitungsorgan die Finanzlage des Vereins jederzeit nachprüfbar und ausreichend überprüft und eine Übersicht darüber anfertigt. Es muß ein geeignetes Rechnungswesen eingerichtet und betrieben werden. Alle Einnnahmen und Ausgaben müssen dort rechtzeitig erfaßt werden. Nach jedem Rechnungsjahr hat das Leitungsorgan eine Einnahme-Ausgaben-Rechnung (EAR) für das gesamte Jahr anzufertigen und zusätzlich eine Vermögensübersicht des Vereins. Ein Rechnungsjahr umfaßt maximal zwölf Monate.

(1) Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahrs hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf zwölf Monate nicht überschreiten.

Vereinsgesetz §21 (1)

Haben Sie einen Verein, indem es nur zwei ordentliche Mitglieder gibt, besteht die Pflicht zur Buchhaltung trotzdem. Die Buchhaltung ist gegenüber anderen Körperschaften, wie bspw. Kapitalgesellschaften vereinfacht. Bei Umsätzen unterhalb einer Mio. reicht eine einfache EAR aus. Dies soll sicherlich die ehrenamtliche Tätigkeit von Vereinsorganen erleichtern. Auch müssen Sie als Verein keine Jahresabschlüsse jährlich in ein Handelsregister eintragen. Das sind durchaus Vorteile in Bezug auf den Zeitaufwand bei einem Verein gegenüber einer GmbH oder AG.

Kommt es zu einer Prüfung seitens der Finanzbehörde, sind die Buchführung und auch die Belege in geeigneter Form vorzulegen. Die Finanzbehörde darf einen Verein jederzeit prüfen (§147 BAO):

  • Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).

Vorsätzliche Vernichtung von Belegen ist strafbar!

Die vielfach angepriesene Vorgehensweise, daß Belege regelmäßig zu vernichten seien und der Finanzbehörde nicht vorzuzeigen seien, ist noch aus einem anderen Grund relevant. Sie machen sich einer Finanzordnungswidrigkeit nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) schuldig, die mit bis zu 5.000€ Geldstrafe geahndet werden kann. (FinStrG Art. 1 §51) Der gleiche Paragraph kommt genauso bei der Mißachtung der anderen Verpflichtungen in diesem Rahmen zur Anwendung. Sie finden dort eine Auflistung der entsprechenden möglichen Ordnungswidrigkeitentatbestände.

Wenn Sie grob fahrlässig oder mit Vorsatz handeln, können Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren verhängt werden. (Art. 1 § 33 FinStrG) Ob und wie sehr diese Gesetze bei ehrenamtlichen Vereinen in Gänze angewendet werden, hängt sicherlich immer von der schwere des Vergehens ab. Da österreichische Vereine bei einigen vorsätzlich als Steuerhinterziehungsgesellschaften genutzt werden, könnten diese Paragraphen durchaus ihre Anwendung finden.

Die Finanzbehörde Österreichs listet noch weitere typische Finanzvergehen auf, die Sie dort bei Interesse nachlesen können.

Fazit: Österreichische Vereine realistisch sehen und rechtlich absichern

Vereine in Österreich sind zur Förderung eines ideellen Zweckes entstanden. Sie sollen die Gesellschaft verbessern und nicht in Konkurrenz zu Gewerbeunternehmen stehen. Daher genießen sie gewisse Vorteile hinsichtlich Steuern und Bilanzierung. Trotzdem haben auch österreichische Vereine Gesetze zu beachten und ihre Tätigkeiten ordnungsgemäß zu protokollieren und nachzuweisen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu steuerlichen Schätzungen oder bei Vorsatz oder Wiederholung auch zu Strafen führen. Wenn Sie also einen Verein leiten und betreiben wollen, setzen Sie sich genau mit der Materie auseinander. Um Ihnen einen guten Einstieg in die bodenständige und realistische Art der Vereinsführung zu ermöglichen, haben wir ein eigenes Seminar geschaffen, indem Sie Aufgaben und Pflichten der Vereinsleitung kennenlernen. Ganz ohne rosarote Brille, dafür aus einem großen Erfahrungsschatz heraus.

Es gibt noch unzählige weitere Mythen, Irrtümer und Halbwahrheiten, mit denen Ihnen Vereine in Österreich schmackhaft gemacht werden sollen. So kursieren Märchen rund um die angeblich automatische Gemeinnützigkeit, die Steuerfreiheit und die Gewerbefreiheit. Es wird Ihnen erzählt, daß jeder Verein in Österreich gemeinnützig sei und Sie daher quasi alle Tätigkeiten steuerfrei durchführen könnten. Genauso bekommen Sie zu hören, daß Sie jede Tätigkeit ohne gesetzliche Regelungen in einem Verein ausführen könnten. Zahnärzte, Heilberufler, Tischler, Dachdecker und jeder andere Beruf solle ohne weitere rechtliche Regelung steuerfrei in einem Verein durchführbar sein. Prüfen Sie alle diese Aussagen sorgsam, bevor Sie eine folgenschwere Entscheidung treffen!

Schreiben Sie auch gerne Ihre Fragen, Anmerkungen und Erfahrungen in die Kommentare.

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